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Allgemeine Geschäftsbedingungen TrainLog GmbH

§1 Gültigkeit der Bestimmungen


1.1.1 Die TrainLog GmbH führt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen aus. Dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen, falls die AGB nicht nochmals explizit verändert vereinbart werden.


1.2 Abweichende Bedingungen bedürfen der Schriftform und sind nur nach schriftlicher Anerkennung durch die TrainLog GmbH gültig.


§2 Vertragsabschluss


2.1 Angebote sind stets freibleibend. Aufträge werden mit einer Auftragsbestätigung in Textform (per Brief, Fax oder per E-Mail) zu den Bedingungen dieser AGB angenommen.


Mündlich vereinbarte Sonderbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.


2.2 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftliche Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.


§3 Preise


3.1 Alle Preise verstehen sich ab Sitz in Germersheim/Pfalz. Entgegenstehende Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.


3.2 Preisangaben, die sich erkennbar ausschließlich an gewerbliche Kunden richten, verstehen sich im Zweifel zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

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§4 Liefer- und Leistungszeit, Abnahme


4.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.


4.2 Alle Lieferzusagen und -termine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen/Leistungen sind zulässig.


4.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der TrainLog GmbH alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigten Informationen, Unterlagen, Ausrüstungsgegenstände und Zugangsdaten, soweit diese ihm verfügbar sind, unverzüglich bei Vertragsabschluss und kostenlos zu liefern bzw. zu übergeben.


4.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und / oder aufgrund von Ereignissen, unverschuldete Betriebsstörungen, Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen etc., Verzögerung wegen Störungen im Betriebsablauf der Bereich DB Netz AG oder anderer Infrastruktur, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. zb. berechtigen uns, die Leistung/Lieferung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


4.5 Im Übrigen kommen wir erst dann in Verzug, wenn uns der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens 24h gesetzt hat.


Im Falle des Verzuges hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jeden vollendeten Verkehrstag des Verzuges, insgesamt jedoch bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus sind Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, ausgeschlossen mit Ausnahme solcher, die auf grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beruhen.


4.6 Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Vertragspartner die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von 48h nach Erhalt, schriftlich zu erklären.

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4.7 Bestehen wesentliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Anforderungen, so haben wir diese Abweichungen in angemessener Frist zu beseitigen. Danach stellen wir dem Vertragspartner das Arbeitsergebnis zur erneuten Abnahme bereit.


4.8 Erklärt der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen die Abnahme nicht, können wir eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Vertragspartner innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.


§5 Gewährleistung und Haftung


5.1 Die TrainLog GmbH verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch uns überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.


Wir verpflichten uns bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung (z. B. bei Unmöglichkeit) kann der Auftraggeber, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich Die Herabsetzung des ausgegeben angegeben Preises oder im Fall der Unmöglichkeit Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.


5.2 Die Gewährleistung beträgt gegenüber Verbrauchern zwei Jahre, gegenüber Unternehmern zwölf Monate, jeweils ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


5.3 Werden Anwendung.- und oder Verfahrenshinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten/Leistungen vorgenommen, entfällt jede Gewährleistung.


5.4 Der Kunde hat uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 24h nach Leistungserbringung/Übergabe schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.


5.5 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der geleisteten Leistung selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nicht eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Im Übrigen haften die TrainLog GmbH bei Verletzung von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nicht eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.


5.6 Sämtliche Ansprüche, die sich gegen uns richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden.


5.7 Der Auftraggeber haftet dafür, dass übermittelte Daten frei von Viren sind.


Dateien mit Viren kann die TrainLog GmbH löschen, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche herleiten könnte.


Die TrainLog GmbH behält sich im Übrigen Ersatzansprüche für von Viren verursachte Schäden vor.


§ 6 Eigentumsvorbehalt


6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor.

 

6.2 Verarbeitung oder Umbildungen erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentumsrecht durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentumsunentgeltlich. Leistungen, an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

6.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Anfallende Kosten trägt der Kunde.


6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware/ zu erbringende Leistung auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte zu verlangen.


Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.


§7 Zahlung und Zahlungsverzug


7.1 Die vereinbarte Vergütung ist entsprechend der Preisliste, sofern vorhanden, abgegebener individueller Angebote oder getroffener, schriftlicher Sondervereinbarungen sofort nach Erhalt oder lt. Angebot nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzüge gemäß BGB 280 und §286 fällig!


7.2 Eine Pflichtwidrige Verzögerung einer Leistungshandlung tritt sofort ein, wenn der Schuldner diese selbst verschuldet hat. Für jeden Tag des Verzuges wird ein Zins in Höhe von 9%. fällig. Weiter berechnet die TrainLog eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,-€ für jede Erstellung einer Mahnstufe.


Die Verwendung von durch die TrainLog GmbH gelieferten Informationen/Beratungen und Vorschlägen wird auch ohne Auftrag kostenpflichtig, sofern nichts anderes vereinbart wird. Dies gilt unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.


7.3 Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung anzurechnen.


7.4 Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 9% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen.


7.5 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein, oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.


7.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel- rügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zustimmen oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.


7.7 Verhindert der Kunde die Fertigstellung des bestellten Gesamtauftrags durch Nichtabnahme auch nach einmaliger Nachbesserung durch uns und durch Nichtannahme der gegen Berechnung angebotenen weiterer Nachbesserungen, so sind wir berechtigt die Auftragsbearbeitung zu diesem Zeitpunkt zu beenden und die bis dahin abgearbeiteten Auftragspositionen, in Rechnung zu stellen.


7.8 Wir sind berechtigt, sowohl 25% der Auftragsnettosumme nach Auftragserteilung als auch erbrachte, in sich abgeschlossene Teilleistungen, in Rechnung zu stellen. Ob sie dieses Recht ausübt, obliegt allein der TrainLog GmbH.

 

§8 Schutz- und Urheberrechte


8.1 Die in Erfüllung des Auftrages angefallenen Arbeitsergebnisse sind persönliche geistige Schöpfungen und durch das Urheberrecht und Bestimmungen internationaler Verträge geschützt. Der Kunde hat Abläufe, Prozesse des Betriebsablaufes, Zeichnungen, Pläne, Texte, Bilder, Videos, Tondokumente und Software daher wie jedes andere urheberrechtlich geschützte Material zu behandeln, soweit das Urheberrecht nicht ausdrücklich durch diesen Vertrag schriftlich dem Auftraggeber eingeräumt wird. Mit der Ausnahme, dass er eine einzige Kopie ausschließlich zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken macht.


8.2 Jede Nachahmung, auch von Teilen oder Details, ist unzulässig.


8.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich und schriftlich zu unterrichten, falls er auf die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird.


8.4 Hat der Kunde das gelieferte Produkt oder Dienstleistung verändert oder in ein System integriert, oder haben wir aufgrund von Anweisungen des Kunden das Produkt oder Dienstleistung so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzrechten resultieren, ist der Kunde verpflichtet, uns gegenüber Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen bzw. freizustellen.


8.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Software, Office Dateien - Vorlagen zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren.


8.6 Im Übrigen geben wir keinerlei Garantie dafür ab hinsichtlich der marken- oder urheberrechtlichen Eintragungs- bzw. Schutzfähigkeit der von uns erstellten Produkte.

 

§9 Vertraulichkeit


9.1 Vorbehaltlich der in diesem Vertrag niedergelegten Bestimmungen wird jeder Vertragspartner, die ihm vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen (nebst Unterlagen, Muster usw.) als ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und nur im Rahmen des Vertragszwecks verwenden.


9.2 Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Informationen - der Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder - der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass der Informationsempfänger hierfür verantwortlich war, oder - dem Informationsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Informationsempfängers dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, oder - dem Informationsempfänger vor Empfang bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt werden, oder - einem Dritten von uns zur Erfüllung seiner Leistung zur Verfügung gestellt werden und wir den Dritten zur Vertraulichkeit gemäß der vorliegenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichten, oder - aufgrund einer bestands- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind. Bei Bekanntwerden eines solchen Grundes hat der Informationsempfänger den Informationsgeber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


9.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines der vorgenannten Ausnahmetatbestände trägt der jeweilige Informationsempfänger.


9.4 Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung der Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden wie hinsichtlich ihrer eigenen Betriebsgeheimnisse. Sie stehen einander dafür ein, dass ihre Mitarbeiter - soweit sie Kenntnis von Informationen erlangen können - entsprechend verpflichtet sind.


9.5 Alle Rechte an den Informationen verbleiben beim informierenden Vertragspartner.


Unabhängig von der Laufzeit dieses Vertrages wird jeder Vertragspartner die ihm übermittelten Informationen für weitere fünf Jahre nach Erhalt der Informationen nur gemäß dieser Vereinbarung verwenden.

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§10 Eigenwerbung


l0.1 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die TrainLog GmbH die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen digital fotografisch dokumentiert und bei Bedarf als Referenz in ihren öffentlichen Galerien auf der Homepage ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis ihrer Arbeiten verwenden dar.


§11 Gerichtsstandort, anwendbares Recht


Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist 76726 Germersheim/Pfalz Gerichtsstandort. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


§12 Schlussbestimmungen


Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen. Die TrainLog GmbH speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Kundendaten mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung.

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